Im Buch gefunden – Seite 507Außerdem konnte bei chronisch Alkoholabhängigen unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflegschaft nach § 1910 BGB eingerichtet werden (Übersicht in Nedopil 2007). Voraussetzung für die Einrichtung einer Betreuung von Amts wegen (sog. „Voraussetzung der Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 Abs. Praktikumsbericht / -arbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 1,7, Technische Universität Dortmund, 29 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: „Betreuung im Sinne des ... Unterbringungsverfahren im Rahmen der rechtlichen Betreuung nach §§ 1896 ff. Der Betreuer kann in eine konkrete Untersuchungs- oder Behandlungsmaßnahme, welcher der einwilligungsunfähige Betreute widerspricht, nur dann rechtswirksam einwilligen, wenn die in § 1906a Abs. Synopse BGB - Betreuungsrecht zum Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.2021 (BGBl I, S. 882) Materielles Betreuungsrecht Neue Fassung BGB (ab 1.1.2023) Bisherige Regelung (gültig bis 31.12.2022) Anmerkungen Untertitel 1 Betreuerbestellung § 1814 Voraussetzungen Bevor ein Betreuer nach dem BGB bestellt werden kann, . Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Buch 4 Familienrecht. die elterliche Sorge umfasst . Die Basis dafür ist § 1896 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Bereiche, die die Betroffenen eigenständig erledigen können, dürfen den Betreuern nicht übertragen werden. § 1896 BGB Voraussetzungen (1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Ein typisches Beispiel hierfür ist ein schwer depressiver Mensch, der Selbstmordabsichten hegt. § 1906 Abs. 1 BGB) (siehe auch: Pflichten / Aufgaben eines Betreuers). Der Betreuer oder die Betreuerin haben dazu beizutragen, dass Möglichkeiten der Rehabilitation genutzt werden, welche in geeigneten Fällen die Betreuung erübrigen können. Im Buch gefunden – Seite 1001 Voraussetzungen einer Betreuung Mit der Reform des Vormundschafts- und Pflegschaftsrechts für Volljährige am 01.01.1992 ... Die materiell-rechtlichen Regelungen einer Betreuung sind im BGB enthalten (im wesentlichen §§ 1896-1908i). Fallen die Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgaben des Betreuers weg, so ist der Aufgabenkreis des Betreuers einzuschränken. (1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. 1. BGB genannten Voraussetzungen vor, kann die Betreuung angeordnet werden. Die Unterbringung nach dem Betreuungsrecht wird zivilrechtliche Unterbringung genannt. Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Sozialpädagogik / Sozialarbeit, Note: 1,0, HAWK Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst - Fachhochschule Hildesheim, Holzminden, Göttingen (Fakultät für Soziale Arbeit und ... Den Antrag Seit Mitte September 2018 liegt ein zweiter Diskussionsteilentwurf zur Modernisierung des Vormundschaftsrechts vor. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1896 Voraussetzungen (1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. BGB) Eine Betreuung wird grundsätzlich unentgeltlich geführt. XII ZB 335/16 Normen: BGB §§ 1821 Abs. 1 bis 7 BGB genannten Voraussetzungen (kumulativ) erfüllt sind: Ein Betreuer wird nur bestellt, wenn dies notwendig ist . Wissenschaftlich fundiert, mit praxisgerechten Lösungsvorschlägen - der Staudinger zum Betreuungs- und Pflegschaftsrecht! Profitieren Sie vom Staudinger-Detailwissen im Betreuungsrecht! Der Betreuer selbst handelt immer als natürliche Person. 2 BGB). April 2016 - XII ZB 7/16. 1 Satz 1 FGG). Zitatangaben . Die Betreuung des Angehörigen mit Behinderung, die aufgrund der Schließung der ein Bevollmächtigter vorhanden ist und die bereits in einer Einrichtung leben, gedacht. Diese Feststellung ist die Voraussetzung eines Vergütungsanspruchs, § 1 Abs. „Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das . Im Buch gefunden – Seite 524Dies ist neben der Sturz- und Delirprophylaxe auch das Thema der Betreuung und der Eilbetreuung. ... Die inhaltlichen Voraussetzungen für eine rechtliche Betreuung finden sich im bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), wohingegen der Ablauf des ... (3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden. Sachverhalt. 25.03.2015. Zwei Voraussetzungen der Unterbringung werden im Betreuungsrecht genannt. Dies kommt bei einem Einwilligungsvorbehalt zB . Der § 1903 BGB regelt die Voraussetzungen für die Einrichtung eines Einwilligungsvorbehaltes. Zivilkammer des . Im Buch gefunden – Seite 42Obwohl geregelte Voraussetzungen fehlen- in § 1897 BGB heißt es. 110 Im wesentlichen HASSEMER, Vorlesungen Studienschwerpunkte Psychisch Kranke und Behinderte sowie Betreuung und soziales Training, Sommersemester 2006, ... Nach Meinung der Psychiater und des Gerichts muss er unbedingt stationär behandelt werden. Ist die betroffene Person einverstanden und liegen die in den §§ 1896 ff. Demnach muss. Im Buch gefunden – Seite 4613 Voraussetzungen für eine Betreuung Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers sind in § 1896 Abs. 1 BGB unabhängig von denen der Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB bestimmt: „Kann ein Volljähriger aufgrund einer ... 1 Nr. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers sind im § 1896 BGB geregelt. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Voraussetzung für die Bestellung eines Betreuers ist immer, dass die zu betreuende Person volljährig ist und infolge einer psychischen Erkrankung oder einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbständig erledigen kann (§ 1896 Abs. Diplomarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Sozialpädagogik / Sozialarbeit, Note: sehr gut, Leuphana Universität Lüneburg (Sozialwesen), Veranstaltung: Betreuungsrecht, Sprache: Deutsch, Anmerkungen: In der vorliegenden Diplomarbeit ... 1 G v. 10.8.2021 I 3515, § 1297 Kein Antrag auf Eingehung der Ehe, Nichtigkeit eines Strafversprechens, § 1299 Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils, § 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft, § 1309 Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer, § 1310 Zuständigkeit des Standesbeamten, Heilung fehlerhafter Ehen, § 1313 Aufhebung durch richterliche Entscheidung, § 1356 Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit, § 1357 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs, § 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt, § 1361a Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben, § 1369 Verfügungen über Haushaltsgegenstände, § 1372 Zugewinnausgleich in anderen Fällen, § 1376 Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens, § 1381 Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit, § 1383 Übertragung von Vermögensgegenständen, § 1384 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung, § 1385 Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft, § 1386 Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft, § 1387 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung, § 1390 Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte, § 1413 Widerruf der Überlassung der Vermögensverwaltung, Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten, § 1423 Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen, § 1424 Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke, § 1426 Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten, § 1427 Rechtsfolgen fehlender Einwilligung, § 1430 Ersetzung der Zustimmung des Verwalters, § 1432 Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsantrag oder Schenkung, § 1434 Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts, § 1437 Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung, § 1439 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft, § 1440 Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut, § 1442 Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts, § 1444 Kosten der Ausstattung eines Kindes, § 1445 Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut, § 1446 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs, § 1447 Aufhebungsantrag des nicht verwaltenden Ehegatten, § 1449 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung, Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten, § 1450 Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten, § 1451 Mitwirkungspflicht beider Ehegatten, § 1455 Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten, § 1457 Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts, § 1459 Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung, § 1461 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft, § 1462 Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut, § 1464 Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts, § 1466 Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes, § 1467 Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut, § 1468 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs, § 1470 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung, § 1472 Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts, § 1474 Durchführung der Auseinandersetzung, § 1475 Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten, § 1479 Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung, § 1480 Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten, § 1481 Haftung der Ehegatten untereinander, § 1483 Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft, § 1484 Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft, § 1487 Rechtsstellung des Ehegatten und der Abkömmlinge, § 1489 Persönliche Haftung für die Gesamtgutsverbindlichkeiten, § 1492 Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten, § 1493 Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten, § 1495 Aufhebungsantrag eines Abkömmlings, § 1496 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung, § 1497 Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung, § 1498 Durchführung der Auseinandersetzung, § 1499 Verbindlichkeiten zu Lasten des überlebenden Ehegatten, § 1500 Verbindlichkeiten zu Lasten der Abkömmlinge, § 1502 Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten, § 1504 Haftungsausgleich unter Abkömmlingen, § 1505 Ergänzung des Anteils des Abkömmlings, § 1507 Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft, § 1509 Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung, § 1515 Übernahmerecht eines Abkömmlings und des Ehegatten, § 1517 Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil, § 1559 Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts, § 1563 Registereinsicht; Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 im Registerverfahren, § 1564 Scheidung durch richterliche Entscheidung, Behandlung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung, § 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes, § 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, § 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt, § 1575 Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, § 1578a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen, § 1578b Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit, § 1579 Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit, § 1582 Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten, § 1584 Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter, § 1585c Vereinbarungen über den Unterhalt, § 1586 Wiederverheiratung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten, § 1586a Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs, § 1586b Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten, § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz, § 1593 Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod, § 1595 Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung, § 1596 Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit, § 1597a Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft, § 1598 Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf, § 1598a Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung, § 1600a Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit, § 1600c Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren, § 1600d Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, § 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger, § 1607 Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang, § 1608 Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners, § 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter, § 1610a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen, § 1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung, § 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung, § 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld, § 1612c Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen, § 1614 Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung, Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern, § 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt, § 1615n Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt, Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen, § 1616 Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen, § 1617 Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge, § 1617a Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge, § 1617b Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft, § 1617c Name bei Namensänderung der Eltern, § 1618a Pflicht zu Beistand und Rücksicht, § 1619 Dienstleistungen in Haus und Geschäft, § 1620 Aufwendungen des Kindes für den elterlichen Haushalt, § 1624 Ausstattung aus dem Elternvermögen, § 1625 Ausstattung aus dem Kindesvermögen, § 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen, § 1626b Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung, § 1626c Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil, § 1628 Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern, § 1629a Beschränkung der Minderjährigenhaftung, § 1630 Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege, § 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge, § 1631b Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen, § 1631d Beschneidung des männlichen Kindes, § 1631e Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, § 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege, § 1639 Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden, § 1643 Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte, § 1644 Überlassung von Vermögensgegenständen an das Kind, § 1649 Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens, § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls, § 1666a Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen, § 1667 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindesvermögens, § 1671 Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern, § 1673 Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis, § 1674 Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis, § 1674a Ruhen der elterlichen Sorge der Mutter für ein vertraulich geborenes Kind, § 1677 Beendigung der Sorge durch Todeserklärung, § 1678 Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen Elternteil, § 1680 Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts, § 1682 Verbleibensanordnung zugunsten von Bezugspersonen, § 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen, § 1686 Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, § 1686a Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters, § 1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben, § 1687a Entscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils, § 1687b Sorgerechtliche Befugnisse des Ehegatten, § 1688 Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson, § 1693 Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern, § 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche, § 1698 Herausgabe des Kindesvermögens; Rechnungslegung, § 1698a Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis der Beendigung der elterlichen Sorge, § 1698b Fortführung dringender Geschäfte nach Tod des Kindes, § 1712 Beistandschaft des Jugendamts; Aufgaben, § 1717 Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland, § 1742 Annahme nur als gemeinschaftliches Kind, § 1747 Einwilligung der Eltern des Kindes, § 1748 Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils, § 1751 Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt, § 1752 Beschluss des Familiengerichts, Antrag, § 1755 Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen, § 1756 Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverhältnissen, § 1758 Offenbarungs- und Ausforschungsverbot, § 1759 Aufhebung des Annahmeverhältnisses, § 1760 Aufhebung wegen fehlender Erklärungen, § 1762 Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form, § 1765 Name des Kindes nach der Aufhebung, § 1766a Annahme von Kindern des nichtehelichen Partners, § 1767 Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften, § 1771 Aufhebung des Annahmeverhältnisses, § 1772 Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme, Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft, § 1777 Voraussetzungen des Benennungsrechts, § 1784 Beamter oder Religionsdiener als Vormund, § 1787 Folgen der unbegründeten Ablehnung, § 1789 Bestellung durch das Familiengericht, § 1791b Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts, § 1791c Gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts, § 1793 Aufgaben des Vormunds, Haftung des Mündels, § 1799 Pflichten und Rechte des Gegenvormunds, § 1803 Vermögensverwaltung bei Erbschaft oder Schenkung, § 1810 Mitwirkung von Gegenvormund oder Familiengericht, § 1812 Verfügungen über Forderungen und Wertpapiere, § 1815 Umschreibung und Umwandlung von Inhaberpapieren, § 1820 Genehmigung nach Umschreibung und Umwandlung, § 1821 Genehmigung für Geschäfte über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke, § 1822 Genehmigung für sonstige Geschäfte, § 1823 Genehmigung bei einem Erwerbsgeschäft des Mündels, § 1824 Genehmigung für die Überlassung von Gegenständen an den Mündel, § 1826 Anhörung des Gegenvormunds vor Erteilung der Genehmigung, § 1830 Widerrufsrecht des Geschäftspartners, § 1831 Einseitiges Rechtsgeschäft ohne Genehmigung, Fürsorge und Aufsicht des Familiengerichts, § 1846 Einstweilige Maßregeln des Familiengerichts, § 1853 Befreiung von Hinterlegung und Sperrung, § 1854 Befreiung von der Rechnungslegungspflicht, § 1857 Aufhebung der Befreiung durch das Familiengericht, § 1857a Befreiung des Jugendamts und des Vereins, § 1884 Verschollenheit und Todeserklärung des Mündels, § 1887 Entlassung des Jugendamts oder Vereins, § 1888 Entlassung von Beamten und Religionsdienern, § 1890 Vermögensherausgabe und Rechnungslegung, § 1893 Fortführung der Geschäfte nach Beendigung der Vormundschaft, Rückgabe von Urkunden, § 1897 Bestellung einer natürlichen Person, § 1900 Betreuung durch Verein oder Behörde, § 1901 Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers, § 1901b Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens, § 1901c Schriftliche Betreuungswünsche, Vorsorgevollmacht, § 1904 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen, § 1906 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei freiheitsentziehender Unterbringung und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen, § 1906a Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen, § 1907 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Aufgabe der Mietwohnung, § 1908 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Ausstattung, § 1908a Vorsorgliche Betreuerbestellung und Anordnung des Einwilligungsvorbehalts für Minderjährige, § 1908d Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt, § 1908i Entsprechend anwendbare Vorschriften, § 1913 Pflegschaft für unbekannte Beteiligte, § 1914 Pflegschaft für gesammeltes Vermögen, § 1915 Anwendung des Vormundschaftsrechts, § 1917 Ernennung des Ergänzungspflegers durch Erblasser und Dritte, § 1918 Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes, § 1919 Aufhebung der Pflegschaft bei Wegfall des Grundes, § 1921 Aufhebung der Abwesenheitspflegschaft.
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